Erbrecht in Frankreich

Erbrecht in deutsch-französischen Erbfällen

Dank der langjährigen Zusammenarbeit mit unserer Kooperationskanzlei in Paris, können wir Ihnen ein umfassendes Dienstleistungsangebot auf dem Rechtsgebiet des deutsch-französischen Erbrechts und der Vermögensnachfolge anbieten.

Wir sind Ihr kompetenter Partner im deutsch-französischen Erbrecht

Deutsch-französisches Erbrecht

Unsere deutschen und französischen Rechtsanwälte sind Spezialisten für Erbfälle mit Bezügen zu Frankreich („Französisches Erbrecht“). Uns kennzeichnet

  • besondere Qualifikation (Fachanwalt für Erbrecht, Prädikatsanwälte, deutsche und französische Anwälte),
  • Konsequente Spezialisierung,
  • langjährige Erfahrung in deutsch-französischen Erbfällen,
  • Detaillierte Kenntnis beider Rechtssysteme,
  • Kompetenz in Fragen des deutschen und französischen (Erbschafts-) Steuerrechts,
  • Sprachkompetenz und
  • wissenschaftliche Beschäftigung mit Fragen des deutsch-französischen Erbrechts.

 

Deutsch-französisches Erbrecht: Unsere Leistungen

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht beraten umfassend rund um das Thema „Erben & Vererben“ bei Bezügen zu Frankreich. Standardsituationen bei unserer Beratung sind insbesondere:

 

Beratung für Privatleute, Berater, Gerichte, Banken und gemeinnützige Organisationen

Unsere Mandanten sind meist Privatleute und kommen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Appartement, andere ein prächtiges Anwesen.

Neben Privatleuten beraten wir auch andere Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.

Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg.

 

Beratung im deutsch-französischen Erbrecht und Immobilienrecht in Deutschland

Persönlich beraten wir in Berlin, Frankfurt, Hamburg, München und Paris. Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland.

 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Kosten Informationen.

 

Französisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Frankreich anzuwenden?

Anzuwendendes Erbrecht im deutsch-französischem Erbfall

Anwendbarkeit der EuErbVO

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ermitteln deutsche und französische Gerichte das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).

Die EuErbVO findet hierbei lediglich Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt daher nicht für die deutsche oder französische Erbschaftssteuer. Ausgenommen vom Anwendungsbereich ist ferner die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen (Immobilien) in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung. 

Anwendbares Erbrecht – Grundsatz

In der Regel kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Grundsätzlich bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt danach, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hatte.

Der bloße Umstand, dass sich eine Person in Frankreich als Einwohner gemeldet ist, kann allenfalls ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt sein.

Für eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts soll es also nicht erforderlich sein, dass der Erblasser den Willen hatte, an dem Ort zu bleiben oder sich dort dauerhaft aufzuhalten; auch ein Mindestzeitraum ist für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht erforderlich.

Ebenfalls ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht automatisch dadurch, dass sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten.

Letztlich kommt es aber immer auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an.

Besonderen Regeln für Immobilien in Frankreich

Unter Umständen finden besondere Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen befinden, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung. Frankreich hat keine solche Regelung.

Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl

Dem Erblasser steht es frei, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sich dem Recht des Staates unterzuordnen, in welchem er sein Testament verfasst hat oder in dem er sich zum Zeitpunkt des Todes aufgehalten hat.

Wurde ein Testament vor dem 17. August 2015 „nach dem Recht“ errichtet, welches der Erblasser hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende.

Überblick Themen Frankreich

Ihr Spezialist für Erbrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Paris
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Haben Sie noch Fragen zum Erbrecht in Frankreich?
Schreiben Sie uns…

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