Immobilien vererben in Frankreich

Frankreich – Côte d‘Azur – Korsika

Um eine Immobilie in Frankreich zu vererben, sind ein erbrechtlicher Nachweis und die Erfüllung steuerlicher Pflichten unerlässlich. Dabei müssen auch Dokumente ins Französische übersetzt werden.

Was Sie über das vererben von Immobilien wissen müssen

Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt

Gemäß der französischen Grundbuchordnung muss das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel nachgewiesen werden, um die Eintragung des Rechtsnachfolgers im Eigentumsregister zu ermöglichen. Solche Titel können ein Erbvertrag, ein Testament, eine notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben oder das Europäische Nachlasszeugnis sein. Auch ein in Deutschland vor einem Notar erstelltes Testament wird anerkannt. Sollte die Zuständigkeit bei deutschen Gerichten liegen, werden auch ein deutscher Erbschein oder ein Feststellungsurteil eines deutschen Gerichts akzeptiert. Unabhängig dieser Auflagen wird in der Regel die Erbannahme in Frankreich notariell durchgeführt. Mit der Beurkundung wird die voran erwähnten Unterlagen beigefügt.

 

Wer ist für die Erteilung des Erbnachweises zuständig?

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts wird durch die Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt. Diese regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen.

 

Bei welchen Notaren kann ich die Erbschaftsannahme erklären?

Jeder Notar in Frankreich kann die notarielle Erbschaftsannahme durchführen. In Berlin kann die Erbschaftsannahme auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden. Für die Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

  • Erbnachweis
  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung über letztwillige Verfügungen
  • Bescheinigung über Lebensversicherungen
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben
  • Notarieller Kaufvertrag bei Grundvermögen in Frankreich
  • Nachweis über den Katasterwert
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • französische Steuernummer für Ausländer oder Franzosen

 

Müssen Dokumente ins Französische übersetzt werden?

Ja, alle Dokumente, welche nicht in französischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Darüber hinaus können bestimmte ausländische Urkunden, die nicht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung oder internationalem Recht anerkannt sind, eine Apostille oder Legalisation erfordern.

 

Muss bei der Eintragung der Erben ins Grundbuch eine französische Steuererklärung abgegeben werden?

Vor der Eintragung der Erben ins Grundbuch muss die französische Erbschaftsteuer erklärt und gezahlt werden. Dies ist ein notwendiger Schritt, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind und die Eintragung ohne Verzögerungen vorgenommen werden kann.

 

Wann und wie erfolgt die Umschreibung auf die Erben?

Nach Erteilung der Urkunde über die Erbschaftsannahme und Zuweisung des Eigentums kann der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt werden. Diese Eintragung ist wichtig, um die Eigentumsrechte der Erben offiziell zu bestätigen und rechtlich abzusichern.

 

Französische Erbschaftssteuer

Die Regelungen über die französische Erbschaftssteuer finden Anwendung, wenn

  • der Erblasser in Frankreich steuerlich ansässig ist oder
  • sich die zu übertragende Vermögenswerte in Frankreich befinden

Da sich die Regelungen über die französische Erbschaftssteuer mitunter rapide verändern, sind die Regelungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgebend. Der Nachfolgende Abschnitt gibt einen kurzen Einblick der aktuellen Steuerlage.

 

Steuererleichterungen

Der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Und kann bis zu 100.000 € für die engsten Verwandten Betragen.

 

Zu welchem Zeitpunkt wird die Erbschaftsteuer fällig?

In Frankreich bemisst sich die Frist nach dem Todesort des Erblassers. Ist dieser innerhalb Frankreichs verstorben, beträgt diese 6 Monate. Wenn der Erblasser im außerhalb Frankreichs verstorben ist, beträgt diese 12 Monate.

 

Kann bei einem Erbe in Frankreich auch deutsche Erbschaftssteuer anfallen?

Wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Erbschaftssteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der französischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ganz oder teilweise vermieden werden.

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Ihr Spezialist für Erbrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Paris
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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