Gesetzliche Erbfolge in Frankreich

Erbrecht in deutsch-französischen Erbfällen

Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung kommt es häufiger vor, dass ein Deutscher nach französischem Recht beerbt wird. Dies ist insbesondere für den Fall, dass es kein Testament gibt, von Bedeutung. Der Beitrag erläutert einführend die grundlegenden Regeln der gesetzlichen Erbfolge nach französischem Erbrecht.

Was Sie über die gesetzliche Erbfolge wissen sollten

Gesetzliche Regelung

Die gesetzliche Erbfolge ist im französischen Zivilgesetzbuch (codice civile) – kurz CC -, geregelt.

Welches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 in erster Linie nach der europäischen Erbrechtsverordnung.

 

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn

  • der Erblasser ohne Testament verstirbt oder das Testament nichtig ist oder später unwirksam wird,
  • das Testament insgesamt oder hinsichtlich eines Teils der Güter keine Erbeinsetzung enthält,
  • nicht über alle Vermögensgegenstände des Erblassers verfügt wurde,
  • bei bedingter Erbeinsetzung die Bedingung nicht eintritt,
  • der testamentarische Erbe vorverstorben ist oder
  • der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Vorsicht: Bei Vorversterben des testamentarischen Erben gehen die Regeln über die Ersatzerbschaft und die Anwachsung vor.

 

Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Gesetzliche Erben sind zunächst die Kinder und deren Abkömmlinge und der Ehegatte. An zweiter Stelle folgen die Vorfahren und die Geschwister des Erblassers. Zuletzt erben die restlichen Verwandten. Die Reihenfolge bestimmt sich wie folgt:

  • Kinder und Abkömmlinge/Ehegatte
  • Vorfahren/ Seitenverwandte
  • Andere Verwandte
  • Der Staat

Der Übersichtlichkeit halber wird im Folgenden zwischen den Verwandten und dem Ehegatten unterschieden.

 

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, diesen steht im Grundsatz der gesamte Nachlass zur Verfügung, gleichermaßen aufgeteilt auf die Anzahl. Die Kinder schließen Ihre Abkömmlinge zunächst aus.

Danach folgen die Vorfahren und Seitenverwandte des Erblassers.

Leben beide Elternteile, erbt jeder hälftig den Nachlass. Sind daneben noch Geschwister des Erblassers vorhanden, erhält jeder lebende Elternteil 1/4 des Nachlasses und die Geschwister erhalten den restlichen Nachlass aufgeteilt auf die Anzahl. Sollte ein lebender Elternteil mit den Großeltern zusammentreffen, erhalten diese 1/4 des Nachlasses und der überlebende Elternteil die Hälfte.

Innerhalb einer Linie schließen – sofern sich nicht aus den Regeln der Repräsentation etwas anderes ergibt  – die im Grad nächsten Verwandten die im Grad weiter entfernten Verwandten von der Erbschaft aus. Ein Grad ist dabei eine Generation. Das Kind ist vom Vater einen Grad, vom Großvater zwei Grade und von Urgroßvater drei Grade entfernt. Der Erblasser ist von seinem Bruder zwei Gerade entfernt, von seinem Onkel drei Grade und von seinem Cousin vier Grade.

 

Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten

Grundsätzlich steht dem überlebenden Ehegatten ein Erbteil von 1/4 des Nachlasses zur Verfügung. Dieser Anspruch bleibt bis zur rechtskräftigen Scheidung bestehen. Leben neben Ehegatten noch gemeinsame Kinder, steht dem Ehegatten ein Wahlrecht zu. Dabei kann er zwischen der ihm zustehenden Erbquote oder einem Nießbrauch am gesamten Nachlass wählen. Dieses Wahlrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn nur Kinder leben, die nicht gemeinsam mit dem Erblasser gezeugt wurden.

Trifft der überlebende Ehegatte mit beiden überlebenden Elternteilen des Erblassers zusammen, stehen diesen jeweils 1/4 des Nachlasses zu und dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlasses. Lebt hingegen nur noch ein Elternteil, wächst das Erbe des überlebenden Ehegatten um 1/4 an.

Leben weder Kinder noch Eltern des Erblassers, ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.

 

Probleme bei Anwendbarkeit deutschen Güterrechts

Ist nicht französisches Ehegüterrecht, sondern deutsches Ehegüterrecht anzuwenden, kann es zu Problemen bei der Rechtsanwendung kommen. Dies gilt insbesondere, wenn der deutsche gesetzliche Güterstand einschlägig ist, sprich eine Zugewinngemeinschaft zwischen den Eheleuten besteht.

 

Nachlassabwicklung bei gesetzlicher Erbfolge

Bei gesetzlicher Erbfolge wird zunächst ein Rechtsnachfolgezeugnis bei dem zuständigen Gericht bzw. Notar zu erwirken. Sind französische Gerichte zuständig, ist bei gesetzlicher Erbfolge entweder

  • eine notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben oder
  • ein Europäisches Nachlasszeugnis bei einem Notar zu erwirken

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Die Abwicklung eines Nachlasses in Frankreich kann komplex und anspruchsvoll sein. Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

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Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Paris
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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