Immobilie verschenken in Frankreich

Frankreich – Côte d‘Azur – Korsika

Neben dem Vererben kann eine Immobilie auch vor dem Tod oder mit diesem verschenkt werden. Ersteres bietet in der Regel den Vorteil, dass die Erbschaftssteuer umgangen werden kann. Eine Schenkung bietet sich ebenfalls an, da bei dieser eine erhöhte Freiheit, durch den Vertragsschluss, besteht.

Was Sie über das Verschenken von Immobilien wissen müssen

Welchen Inhalt muss ein Schenkungsvertrag haben?

Ein Schenkungsvertrag muss sowohl den Schenker als auch den Begünstigten enthalten. Darüber hinaus muss der Schenkungsgegenstand genau benannt werden. Sollten diese Mindestanforderungen vom Vertrag nicht erfüllt werden, gelten die allgemein gesetzlichen Regelungen über Schenkungen. Die Parteien können folgende Vereinbarungen treffen:

  • ein Widerrufsrecht
  • bestimmte Bedingungen
  • Auflagen

Welche steuerlichen Verpflichtungen bestehen?

Die französische Schenkungssteuer bedient sich eines progressiven Systems, das an den Wert des übertragenen Nettovermögens geknüpft ist. Das heißt, es wird lediglich der Wert der erhaltenen Schenkung betrachtet, nicht das Gesamtvermögen des Schenkers.

Die Besteuerung sieht wie folgt aus:

  • Bis 8.072 € = 5 %
  • 8.072 € – 12.109 € = 10 %
  • 12.109 € – 15.932 € = 15 %
  • 15.932 € bis 552.324 € =20 %
  • 552.325 € bis 902.838 € = 30 %
  • 902.838 € bis 1.805.677 € = 40 %
  • Ab 1.805.677 € = 45 %

 

Kann bei einer Schenkung in Frankreich auch deutsche Schenkungsteuer anfallen?

Wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der französischen Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer ganz oder teilweise vermieden werden.

 

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Beim Erwerb oder der Veräußerung einer Immobilie in Frankreich gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

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Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Paris
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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