Erbrecht auf Korsika
Anzuwendendes Erbrecht im deutsch-französischen Erbfall
Alles was Sie über das Erbrecht auf Korsika wissen müssen
Französisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Korsika anzuwenden?
Anwendbarkeit der EuErbVO
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ermitteln deutsche und französische Gerichte das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Die EuErbVO findet hierbei lediglich Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt daher nicht für die deutsche oder französische Erbschaftssteuer. Ausgenommen vom Anwendungsbereich ist ferner die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen (Immobilien) in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung.
Anwendbares Erbrecht – Grundsatz
In der Regel kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Grundsätzlich bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt danach, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hatte.
Der bloße Umstand, dass sich eine Person in Frankreich als Einwohner gemeldet ist, kann allenfalls ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt sein.
Für eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts soll es also nicht erforderlich sein, dass der Erblasser den Willen hatte, an dem Ort zu bleiben oder sich dort dauerhaft aufzuhalten; auch ein Mindestzeitraum ist, für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist, nicht erforderlich.
Ebenfalls ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht automatisch dadurch, dass sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten.
Letztlich kommt es aber immer auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an.
Besonderen Regeln für Immobilien in Frankreich
Unter Umständen finden besondere Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen befinden, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung. Frankreich hat keine solche Regelung.
Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl
Dem Erblasser steht es frei, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sich dem Recht des Staates unterzuordnen, in welchem er sein Testament verfasst hat oder in dem er sich zum Zeitpunkt des Todes aufgehalten hat.
Wurde ein Testament vor dem 17. August 2015 „nach dem Recht“ errichtet, welches der Erblasser hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende.
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RA Sascha Jung
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- Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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