Pflichtteilsrecht in Frankreich
Anwendung und Besonderheiten des französischen Pflichtteilsrechts
Was Sie über das französische Pflichtteilsrecht wissen sollten
Anwendbarkeit des französischen Pflichtteilsrechts
Der Pflichtteil ist im französischen Zivilgesetzbuch (code civil) – kurz CC- geregelt.
Ob französisches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 in erster Linie nach der – kurz Europäischen Erbrechtsverordnung EuErbVO.
Natur des französischen Pflichtteilsrechts
Das französische Pflichtteilsrecht ist dem deutschen sehr ähnlich. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge. An Zweiter Stelle steht der Ehegatte des Erblassers.
Pflichtteil der Kinder und Abkömmlinge
Lebende Kinder schließen diese ihre jeweiligen Abkömmlinge aus. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben und hinterlässt es wiederum selbst Abkömmlinge, so treten diese an die Stelle des Kindes. Ist ein Kind erbunwürdig oder wurde dem Pflichtteilsberechtigten der Noterbteil wirksam entzogen, so ist er nicht mitzuzählen. Hatte das Kind allerdings selbst Abkömmlinge, haben diese Anspruch auf dessen Pflichtteil und werden folglich mitgezählt.
Pflichtteil
Lebt nur ein Kind des Erblassers, erhält dieses die Hälfte des Nachlasses. Leben hingegen 2 Kindern erhält jedes 1/3 des Nachlasses. Bei drei Kindern erhält jedes 1/4 des Nachlasses. Leben mehr als 3 Kinder, erhalten diese insgesamt 3/4 des Nachlasses, welcher durch die Anzahl der Kinder geteilt wird.
Noterbteil des Ehegatten und andere Rechte im Erbfall
Dem Ehegatten steht ¼ des Nachlasses zu. Daneben erhält er ein lebzeitiges Wohnrecht an der gemeinsamen genutzten Wohnung. Weiter kann bei Vorliegen einer Bedürftigkeit des überlebenden Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegeben sein.
Gerichtliche Durchsetzung des französischen Pflichtteils
Ob französische oder deutsche Gerichte zuständig sind, bestimmt sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Sind französische Gerichte zuständig und wird dort Klage erhoben, richtet sich das Verfahren nach der französischen Zivilprozessordnung.
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RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
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