Erbschaftssteuer in Frankreich

Anwendungsfälle, Freibeträge und Besonderheiten

Als Anwälte für deutsch-französisches Erbrecht beraten wir jedes Jahr zahlreiche deutsch-französische Erbfälle. Dabei steht oft im Zentrum der Beratung die französische Erbschaftssteuer. Der Beitrag erläutert einführend die Rechtslage der französischen Erbschaftssteuer.

Was Sie über die französische Erbschaftsteuer wissen sollten

Anwendungsbereich des französischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Die Regelungen über die französische Erbschaftssteuer finden Anwendung, wenn

  • der Erblasser in Frankreich steuerlich ansässig ist oder
  • der Schenker oder Beschenkte in den letzten zehn Jahren mindestens sechs davon steuerlich in Frankreich ansässig war oder
  • sich die zu übertragende Vermögenswerte in Frankreich befinden

 

Ermittlung der Steuerschuld

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Zunächst ist zu ermitteln, was der Erwerber von Todes wegen von dem Erblasser erworben hat und wie hoch die Bereicherung ist. Bei einem sich im Ausland befindlichen Erben ist nur der sich in Frankreich befindliche Nachlass in Frankreich steuerpflichtig.

Erwerb

Der Erwerb des Erben umfasst alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers, welche nicht mit dem Tod erlöschen.

Wichtig: Wird der Erblasser von seinem Ehegatten überlebt, ist zwischen dem Vermögen des Erblassers und seines Ehegatten zu unterscheiden. Nur das Vermögen des Erblassers wird vererbt und damit besteuert!

Der Erwerb des Vermächtnisnehmers umfasst hingegen nur den Gegenstand des Vermächtnisses (z.B. Ferienimmobilie).

 

Höhe und Freibeträge der Erbschaftssteuer

Prozentsätze der Erbschaftssteuer

Das französische Erbschaftssteuergesetz bedient sich eines progressiven Systems, das an den Wert des übertragenen Nettovermögens geknüpft ist. Das heißt, es wird lediglich der Wert des erhaltenen Erbes betrachtet, nicht das Gesamtvermögen des Erblassers. Weiter ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser ausschlaggebend.

Die Besteuerung sieht wie folgt aus:

Begünstigungen des Ehegatten oder der Kinder und deren Abkömmlinge

  • Bis 8.072 € = 5 %
  • 8.072 € – 12.109 € = 10 %
  • 12.109 € – 15.932 € = 15 %
  • 15.932 € bis 552.325 € =20 %
  • 552.325 € bis 902.838 € = 30 %
  • 902.838 € bis 1.805.677 € = 40 %
  • Ab 1.805.677 € = 45 %

Begünstigungen der Geschwister

  • Bis 24.430 € = 35 %
  • Über 24.430 € = 45 %

Begünstigungen entfernter Verwandter und sonstiger Personen

  • Verwandte bis zum 4. Grad = 55 %
  • Verwandte ab dem 5. Grad und sonstige Personen = 60 %

Freibeträge

Die Freibeträge richten sich nach der Beziehung, in welchen der Erbe zum Erblasser steht. Die Freibeträge sind wie folgt:

  • Kinder und deren Abkömmlinge 100.000 €
  • Für Geschwister 15.932 €
  • Für Neffen oder Nichten 7.967 €
  • Jede andere Person 1.594 €

Ehegatten sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Es gibt auch weitere Befreiungen, die an den französischen Beamtenstatus oder bestimmte Güter geknüpft sind.

Zu beachten gilt auch die Steuervergünstigung bei der Vererbung von Unternehmen oder Gesellschafteranteilen. Diese können mit bis zu 75 % von der Steuer befreit werden, wenn die begünstigte Person die Verpflichtungen aus diesem Erhalt mit übernimmt.

 

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung

Zwischen Deutschland und Frankreich besteht seit dem Jahr 2007 ein Doppelbesteuerungsabkommen. War der Erwerber oder der Erblasser in Frankreich steuerlich ansässig oder gehört zum Nachlass Vermögen in Frankreich, kann neben der französischen Erbschaftssteuer auch deutschen Erbschaftssteuer anfallen. In diesem Fällen kann die Doppelbesteuerung oft durch Anrechnung vermieden oder gemildert werden. Im Regelfall wird die französische Besteuerung jedoch vorrangig anzuwenden sein. In diesem Fall wird die französische Erbschaftssteuer die deutsche übersteigen. Somit bleibt in Deutschland keinerlei Anspruch mehr auf eine Zahlung der deutschen Erbschaftssteuer.

 

Erklärung der französischen Erbschaftssteuer

Für den Fall, dass auf das Erbe französische Erbschaftssteuer Anwendung findet, muss jeder, der durch dieses begünstigt oder beschwert wird, selbst eine Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt einreichen. Zuständig ist entweder das Finanzamt in dem Bezirk, in welchem der Erblasser lebte oder das übergeordnete Service des Impots des Non-Résidents, falls der Erblasser keinen Wohnsitz innerhalb Frankreichs besaß. Diese kann entweder durch den Erben selbst oder durch einen Notar erfolgen. Wurde eine Immobilie vererbt, muss die Steuererklärung zwingend durch einen Notar erfolgen. Die Frist bemisst sich nach dem Todesort des Erblassers. Ist dieser innerhalb Frankreichs verstorben, beträgt diese 6 Monate. Wenn der Erblasser im außerhalb Frankreichs verstorben ist, beträgt diese 12 Monate. Die Steuererklärung kann jedoch erst nach Begleichung der Erbschaftssteuer eingereicht werden.

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