Nachlassabwicklung in Frankreich
Nachweis und Abwicklung des Erbrechts in Frankreich: Verfahren und Anforderungen
Stirbt ein Deutscher mit Vermögen in Frankreich, z.B. einer Immobilie (Haus, Wohnung), bewegliches Vermögen (PKW, Yacht) und Anlagevermögen (z.B. Konto, Wertpapiere, Aktien), so müssen die Erben vieles beachten. Der Beitrag erläutert die Nachlassabwicklung in Frankreich und gibt praktische Hinweise.
Alles was Sie über die Nachlassabwicklung in Frankreich wissen müssen
Grundlagen
Das französische Erbrecht ist im Zivilgesetzbuch (code civil) – kurz CC – geregelt. Diese Regelungen sind in ganz Frankreich gleichsam anzuwenden.
Nachweis des Erbrechts
Erbrechtliche „Titel“
In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. Folgende Dokumente werden dabei akzeptiert:
- bei gesetzlicher Erbfolge: eine notarielle Erbenbescheinigung (acte de notoriétè)
- ein französisches Testament
- ein Erbschein (nur in den Départments)
- Europäisches Nachlasszeugnis
Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes notarielles Testament oder ein protokolliertes eigenhändiges Testament sind akzeptierte Titel.
Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben anerkannt.
Unter Umständen erkennen auch den französischen Gerichten einen deutschen Erbschein an.
Banken in Frankreich verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Grundlage
Genauso wie im deutschen Erbrecht wird der französische Erbe mit dem Tod des Erblassers Eigentümer. Um über die Sache verfügen zu können, muss er die Annahme der Erbschaft erklären und notariell beurkunden lassen. Die Annahme kann auf zwei Arten erfolgen
Bedingungslose Annahme
Bei der bedingungslosen Annahme nimmt der Erbe die Erbschaft sofort an. Dabei verschmilzt das persönliche Vermögen des Erben mit dem des Erblassers. Er tritt hierdurch auch direkt in alle ehemaligen Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Er haftet somit auch persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers. Einer beurkundeten Annahmeerklärung steht sämtliches Handeln gleich, welches den Anschein erweckt, dass der Erbe über das Vermögen des Erblassers verfügen möchte. Diese Annahmeerklärung ist unanfechtbar und unwiderruflich.
Annahme unter Vorbehalt
Bei der Annahme unter Vorbehalt verpflichtet sich der Erbe innerhalb von zwei Monaten eine Inventaraufstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers aufzustellen. Dies erfolgt in der Regel durch den Notar. Die Erklärung wird durch das Gericht zweimal gerichtlich veröffentlicht. Während der Dauer der Aufstellung übernimmt der Erbe noch keine Verbindlichkeiten des Erblassers. Nach der Aufstellung hat der Erbe grundsätzlich eine zehnjährige Frist, die Erbschaft anzunehmen. Verfällt diese, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Die Frist kann durch die restlichen Erben jedoch durch Aufforderung stark verkürzt werden. Läuft diese Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen.
Benötigte Unterlagen für die Erbschaftsannahme in Frankreich
Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:
- Personalien des Erblassers
- Sterbeurkunde
- Bescheinigung des Familienstands des Erblassers
- Beglaubigte Kopie des Testaments
- Ersatzerklärung zur Notorietätsurkunde bei gesetzlicher Erbfolge
- Aufstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers
- Bei Bestehen einer Immobilie ein Auszug des Grundbuchs
Dokumente, welche nicht in französischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach internationalem Recht anzuerkennen sind, bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, oder Legalisation.
Vorbereitet wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen Anwalt.
Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbschaft kann auch durch eine notarielle Urkunde ausgeschlagen werden.
Soll die Erbschaft nur gegenüber den anderen Erben ausgeschlagen werden, reicht ein einfaches Schreiben an diese. Diese Erklärung kann innerhalb von zehn Jahren widerrufen werden, solange die Erbschaft nicht durch andere angenommen wurde.
Erklärung der französischen Erbschaftsteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer
Vor der Eintragung der Erben in das Grundbuch sollte die französische Erbschaftsteuer erklärt und gezahlt werden.
Umschreibung auf die Erben
Nach Beurkundung der Urkunde über die Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann der Antrag auf die Grundstücksübertragung gestellt werden. Die Kosten für diesen Antrag bemessen sich anhand des Wertes der Immobilie.
Eine Beantragung der Umschreibung ohne vorherige Annahme der Erbschaft wird der Annahmeerklärung gleichgesetzt.
Inhaltsverzeichnis

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
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