Schenkungsteuer an der Côte d’Azur

Anwendungsfälle, Berechnung und Doppelbesteuerung

Bei Schenkungen können neben der französischen Steuer noch weitere deutsche Steuern anfallen, wobei Doppelbesteuerung oft vermieden werden kann.

Alles was Sie über die Schenkungsteuer an der Côte d’Azur wissen müssen

Anwendungsbereich des französischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Die Regelungen über die französische Erbschaftssteuer finden Anwendung, wenn

  • der Erblasser in Frankreich steuerlich ansässig ist oder
  • der Schenker oder Beschenkte in den letzten zehn Jahren mindestens sechs davon steuerlich in Frankreich ansässig war oder
  • sich die zu übertragende Vermögenswerte in Frankreich befinden

 

Allgemeine Regelungen der Schenkungssteuer

Die französische Schenkungssteuer bedient sich eines progressiven Systems, das an den Wert des übertragenen Nettovermögens geknüpft ist. Das heißt, es wird lediglich der Wert der erhaltenen Schenkung betrachtet, nicht das Gesamtvermögen des Schenkers.

Die Besteuerung sieht wie folgt aus:

  • Bis 8.072 € = 5 %
  • 8.072 € – 12.109 € = 10 %
  • 12.109 € – 15.932 € = 15 %
  • 15.932 € bis 552.324 € =20 %
  • 552.325 € bis 902.838 € = 30 %
  • 902.838 € bis 1.805.677 € = 40 %
  • Ab 1.805.677 € = 45 %

 

Allgemeine Freibeträge

Die Freibeträge richten sich nach der Beziehung, in welchen der Erbe zum Erblasser steht. Die Freibeträge sind wie folgt:

  • Kinder und deren Abkömmlinge 100.000 €
  • Für Geschwister 15.932 €
  • Für Neffen oder Nichten 7.967 €
  • Jede andere Person 1.594 €

Ehegatten sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Es gibt auch weitere Befreiungen, die an den französischen Beamtenstatus oder bestimmte Güter geknüpft sind.

Zu beachten gilt auch die Steuervergünstigung bei der Vererbung von Unternehmen oder Gesellschafteranteilen. Diese können mit bis zu 75 % von der Steuer befreit werden, wenn die begünstigte Person die Verpflichtungen aus diesem Erhalt mit übernimmt.

 

Deutsche Schenkungssteuer

War der Schenker oder der Beschenkte in Frankreich steuerlich ansässig, oder befand sich der Vermögensgegenstand in Frankreich, kann neben der französischen Schenkungssteuer auch deutschen Schenkungssteuer anfallen. In diesem Fällen kann die Doppelbesteuerung oft durch Anrechnung vermieden oder gemildert werden.

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