Nachlassabwicklung an der Côte d’Azur

Nachweis und Abwicklung des Erbrechts an der Côte d’Azur: Verfahren und Anforderungen

Wenn ein Deutscher an der Côte d’Azur verstirbt und dort Vermögen hinterlässt, wie zum Beispiel eine Immobilie, ein Bankkonto oder Wertpapiere, müssen die Erben zahlreiche Dinge beachten.

Alles was Sie über die Nachlassabwicklung an der Côte d’Azur wissen müssen

Gilt deutsches oder französisches Erbrecht

Bei der Nachlassabwicklung ist es entscheidend, zu wissen, welches Recht zur Anwendung kommt. Dies ist besonders wichtig, wenn es um Pflichtteilsansprüche geht, die sicherstellen, dass bestimmte Angehörige einen Mindestanteil am Erbe erhalten.

 

Zuständigkeit für die Erteilung von Erbnachweisen

Für Erbfälle, die nach dem 17. August 2015 eintreten, bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung die Zuständigkeit. Frankreich ist demnach zuständig, wenn der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte. Diese Regelung sorgt für Klarheit und verhindert juristische Konflikte zwischen verschiedenen Ländern.

 

Erbrechtliche Titel an der Côte d’Azur

In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. Folgende Dokumente werden dabei akzeptiert:

  • bei gesetzlicher Erbfolge: eine notarielle Erbenbescheinigung (acte de notoriétè)
  • ein französisches Testament
  • ein Erbschein (nur in den Départments)
  • Europäisches Nachlasszeugnis

Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes notarielles Testament oder ein protokolliertes eigenhändiges Testament sind akzeptierte Titel.

Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben anerkannt.

Unter Umständen erkennen auch den französischen Gerichten einen deutschen Erbschein an.

 

Die notarielle Erbschaftsannahme an der Côte d‘Azur

Genauso wie im deutschen Erbrecht wird der französische Erbe mit dem Tod des Erblassers Eigentümer. Um über die Sache verfügen zu können, muss er die Annahme der Erbschaft erklären und notariell beurkunden lassen. Die Annahme kann auf zwei Arten erfolgen.

Bedingungslose Annahme

Bei der bedingungslosen Annahme nimmt der Erbe die Erbschaft sofort an. Dabei verschmilzt das persönliche Vermögen des Erben mit dem des Erblassers. Er tritt hierdurch auch direkt in alle ehemaligen Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Er haftet somit auch persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers. Einer beurkundeten Annahmeerklärung steht sämtliches Handeln gleich, welches den Anschein erweckt, dass der Erbe über das Vermögen des Erblassers verfügen möchte. Diese Annahmeerklärung ist unanfechtbar und unwiderruflich.

Annahme unter Vorbehalt

Bei der Annahme unter Vorbehalt verpflichtet sich der Erbe innerhalb von zwei Monaten eine Inventaraufstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers aufzustellen. Dies erfolgt in der Regel durch den Notar. Die Erklärung wird durch das Gericht zweimal gerichtlich veröffentlicht. Während der Dauer der Aufstellung übernimmt der Erbe noch keine Verbindlichkeiten des Erblassers. Nach der Aufstellung hat der Erbe grundsätzlich eine zehnjährige Frist, die Erbschaft anzunehmen. Verfällt diese, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Die Frist kann durch die restlichen Erben jedoch durch Aufforderung stark verkürzt werden. Läuft diese Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen.

Örtlich zuständige Notare

Die notarielle Erbschaftsannahme kann bei jedem Notar erfolgen.

 

Erforderliche Dokumente für die Beurkundung

Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

  • Personalien des Erblassers
  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung des Familienstands des Erblassers
  • Beglaubigte Kopie des Testaments
  • Ersatzerklärung zur Notorietätsurkunde bei gesetzlicher Erbfolge
  • Aufstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers
  • Bei Bestehen einer Immobilie ein Auszug des Grundbuchs

Vorbereitet wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen Anwalt.

 

Müssen Dokumente immer ins Französische übersetzt und legitimiert werden?

Dokumente, welche nicht in französischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach internationalem Recht anzuerkennen sind, bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, oder Legalisation.

 

Banken und Erbnachweise

Banken in Frankreich verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.

 

Erklärung der französischen Erbschaftsteuer

Für den Fall, dass auf das Erbe französische Erbschaftssteuer Anwendung findet, muss jeder, der durch dieses begünstigt oder beschwert wird, selbst eine Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt einreichen.

 

Eintragung der Erben ins Grundbuch

Nach Beurkundung der Urkunde über die Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums kann der Antrag auf die Grundstücksübertragung gestellt werden. Die Kosten für diesen Antrag bemessen sich anhand des Wertes der Immobilie.

Eine Beantragung der Umschreibung ohne vorherige Annahme der Erbschaft wird der Annahmeerklärung gleichgesetzt. Diese Eintragung ist wichtig, um die Eigentumsrechte der Erben offiziell zu bestätigen und rechtlich abzusichern.

RA Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Die Abwicklung eines Nachlasses an der Côte d’Azur kann komplex und anspruchsvoll sein. Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

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Dr. Stephan Lang

RA Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach

  • Rechtsanwalt
  • Mitglied der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung
  • Kooperationspartner der Kanzlei
  • Kanzleisitz: Hamburg
  • Bereich: Côte d’Azur
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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