Immobilienschenkung in Frankreich

Schenkung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Bei Schenkungen in Frankreich gibt es spezielle rechtliche Regelungen, die insbesondere bei der Übertragung von Immobilien von Bedeutung sind. Der folgende Text erklärt die wesentlichen Aspekte des französischen Schenkungsrechts, darunter die Auswahl des anwendbaren Rechts, die Steuerpflichten und die Bewertung von Immobilien.

Was Sie über die Immobilienschenkung wissen sollten

Schenkungsvertrag

Deutsches oder französisches Schenkungsrecht?

Bei einer Schenkung unter Lebenden können die Vertragsparteien grundsätzlich das anwendbare Recht wählen. Im Hinblick auf den Eigentumsübergang und die Eintragung in das Eigentumsregister ist aber zwingend das französische Recht anzuwenden.

Da bei Vereinbarung ausländischen Rechts im Hinblick auf eine Schenkung der Notar und der Grundbuchführer in der Regel ein Rechtsgutachten über dessen Geltung und Anwendung verlangen, führt eine Rechtswahl oft zu zusätzlichen Kosten und Aufwand.

Form eines Schenkungsvertrags

Die Schenkung einer Immobilie hat für ihre Wirksamkeit in Form einer notariellen Urkunde zu erfolgen.

 

Französische Schenkungsteuer

Wird eine Immobilie in Frankreich verschenkt, unterfällt dies der französischen Schenkungssteuer unabhängig davon, ob der Schenker und Beschenkte einen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben.

Bewertung

Der Steuerpflichtige, also in der Regel der Beschenkte, hat in der Schenkungssteuererklärung den Nettowert der Immobilie anzugeben. Dies ist der Wert, der bei einem Verkauf der Immobilie zu erzielen wäre. Da dieser nur bei Verkauf bekannt wird, hat man bei der Schenkung eine Immobilie in Frankreich einen gewissen Spielraum bei der Wertangabe.

 

Deutsche Schenkungsteuer

War der Beschenkte oder Schenker innerhalb Deutschlands steuerlich ansässig, kann neben der französischen auch die deutsche Schenkungssteuer anfallen.

Zwischen Deutschland und Frankreich besteht seit dem Jahr 2007 ein Doppelbesteuerungsabkommen. In diesem Fällen kann die Doppelbesteuerung oft durch Anrechnung vermieden oder gemildert werden. Im Regelfall wird die französische Besteuerung jedoch vorrangig anzuwenden sein. In diesem Fall wird die französische Schenkungssteuer die deutsche übersteigen. Somit bleibt in Deutschland keinerlei Anspruch mehr auf eine Zahlung der deutschen Schenkungssteuer.

 

Höhe und Freibeträge der Schenkungssteuer

Prozentsätze der Schenkungssteuer

Die französische Schenkungssteuer bedient sich eines progressiven Systems, das an den Wert des übertragenen Nettovermögens geknüpft ist. Das heißt, es wird lediglich der Wert der erhaltenen Schenkung betrachtet, nicht das Gesamtvermögen des Schenkers.

Die Besteuerung sieht wie folgt aus:

  • Bis 8.072 € = 5 %
  • 8.072 € – 12.109 € = 10 %
  • 12.109 € – 15.932 € = 15 %
  • 15.932 € bis 552.325 € =20 %
  • 552.325 € bis 902.838 € = 30 %
  • 902.838 € bis 1.805.677 € = 40 %
  • Ab 1.805.677 € = 45 %

Freibeträge

Das französische Recht kennt kaum Freibeträge hinsichtlich der Schenkungssteuer. Der wohl wichtigste ist der Freibetrag von 100.000 € bei Schenkungen von Elternteilen an Ihre Kinder.

Zu beachten gilt auch die Steuervergünstigung bei der Vererbung von Unternehmen oder Gesellschafteranteilen. Diese können mit bis zu 75 % von der Steuer befreit werden, wenn die begünstigte Person die Verpflichtungen aus diesem Erhalt mit übernimmt.

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
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Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Paris
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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