Testament in Frankreich

Form der Errichtung bei Anwendbarkeit französischen Rechts

Als Rechtsanwälte für deutsch-französischen Erbrecht werden wir immer wieder gefragt, ob ein Testament wirksam errichtet wurde. Der Beitrag erläutert, wie nach französischen Recht ein Testament wirksam errichtet wird.

Was Sie über das Testament in Frankreich wissen sollten

Ordentliche Testamente

Ein ordentliches Testament kann der Testator als

  • Eigenhändiges Testament oder
  • Notarielles Testament errichten

 

Eigenhändiges Testament in Frankreich

Um ein eigenhändiges Testament verfassen zu können, muss der Testator volljährig sein. Das Testament muss vom Testator eigenhändig, handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.

Das Testament soll „Jahr, Monat und Tag“ der Errichtung bezeichnen. Fehlt eine entsprechende Datumsangabe oder ist sie unvollständig, ist das Testament im Regelfall nichtig. Fehlt das Datum oder gibt der Testator versehentlich ein unrichtiges an, soll das Testament aber gleichwohl wirksam sein, wenn das Datum aus dem Inhalt feststellen lässt – etwa „am Tag, an dem der Mann zum ersten Mal den Fuß auf dem Mond gefasst hat“. Ein bestimmter Platz ist nicht vorgeschrieben; das Datum kann am Anfang oder Ende des Testaments stehen. Eine Ortsangabe ist nicht vorgeschrieben.

Das Dokument muss durch eine Abschrift unter dem Text abgeschlossen werden.

Weiter muss das Testament in einer Sprache verfasst sein, dessen der Testator mächtig ist.

 

Das notarielle Testament

Ein notarielles Testament wird unter Mitwirkung eines Notars errichtet. Bei der Errichtung müssen neben dem Notar und dem Testator entweder ein weiterer Notar oder zwei Zeugen anwesend sein. Die Zeugen dürfen weder Begünstigte des Testaments, Verwandte bis zum 4 Grad des Erblassers oder Mitarbeiter des beurkundenden Notars sein. Alle anwesenden müssen der Sprache, in welcher des Testaments errichtet wird, mächtig sein. Dabei ist das bloße Verständnis durch eine Übersetzung nicht ausreichend.

Der Testierende erhält hier eine einfache Ausfertigung des Testaments. Das Original verbleibt beim Notar.

 

Außerordentliches Testament

Außerordentlich ist das Testament bei unmittelbarer Gefahr für das Leben des Testators.

 

Gemeinschaftliches Testament

Nach französischem Recht ist das gemeinschaftliche Testament verboten. Eine Ausnahme besteht dahingehend, dass das französische Gericht im Ausland gültig erstellte gemeinschaftliche Testamente anerkennen müssen.

 

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist im französischen Recht unzulässig.

 

Anerkennung von Testamenten und Erbverträgen, welche in der Form eines anderen Staates errichtet wurden

Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:

  • dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,
  • dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte,
  • dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte,
  • dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
  • dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.

    RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
    Ihr Spezialist für Erbrecht

    Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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    Dr. Stephan Lang

    RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

    • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
    • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
    • Mitglied der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung
    • Kanzleisitz: München
    • Bereich: Paris
    • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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